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   VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00   

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VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00 (https://dejure.org/2003,8360)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13.06.2003 - VerfGH 161/00 (https://dejure.org/2003,8360)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 (https://dejure.org/2003,8360)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umgruppierung einer Straße in eine andere Reinigungsklasse in das Straßenreinigungsverzeichnis; Wechsel des Berechnungsmaßstabes vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab; Ausschluss eines Richters von der Ausübung seines Richteramtes; Erhebung einer ...

  • Wolters Kluwer

    Umgruppierung einer Straße in eine andere Reinigungsklasse in das Straßenreinigungsverzeichnis; Wechsel des Berechnungsmaßstabes vom Frontmetermaßstab zum Grundstücksflächenmaßstab; Ausschluss eines Richters von der Ausübung seines Richteramtes; Erhebung einer ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Straßenreinigungsentgelte verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2003, 1223 (Ls.)
  • LVerfGE 14, 86
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerwG, 08.10.1976 - IV C 56.74

    Gemeindliches Ermessen bei der erschließungsbeitragsrechtlichen Berücksichtigung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Bei einem durch mehrere Straßen erschlossenen Grundstück wäre es allerdings im Hinblick auf den Gleichheitssatz ebenso zulässig, das Grundstück mehrfach für die Kosten der Reinigung heranzuziehen und hierbei für jede Straße den vollen Betrag zu fordern (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - NVwZ-RR 1998, 133 f.; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 25, 147 ; 51, 158 ; 68, 249 ).

    Dies rechtfertigt sich daraus, daß eine Zweiterschließung sich verallgemeinernd nicht quantifizieren läßt und einem Grundstück nicht denselben Vorteil wie die Ersterschließung verschaffen muß oder gar sich der Erschließungsvorteil entsprechend der Zahl der Straßen vervielfacht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 24/85 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 93; vgl. Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rn. 443).

    Zum Zweck einer vorteilsgerechteren, dem Gleichheitssatz Rechnung tragenden Verteilung des Kostenaufwands auf die erschlossenen Grundstücke (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 18 Rn. 73), sind sog. Eckgrundstücksvergünstigungen mit der Anordnung einer zunächst mehrfachen und sich dann der Höhe nach ermäßigenden Berücksichtigung der Straßen zu Lasten der anderen Kostenpflichtigen von der Rechtsprechung sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 92) als auch für das Straßenreinigungsrecht (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996, a.a.O., NVwZ-RR 1998, 133 f.) grundsätzlich für zulässig gehalten worden, und zwar auch dann, wenn die Vergünstigung so weit geht, daß das Eckgrundstück im Vergleich zu einem gleichartigen Mittelgrundstück weniger belastet wird (BVerwGE 51, 158 ).

    Um eine daraus resultierende Höherbelastung der anderen Anlieger in Grenzen zu halten, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Erschließungsbeiträge für andere Grundstücke nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke anfallen würde (BVerwG, Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 8 f.; BVerwGE 51, 158 ).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.1982 - 2 A 1778/81
    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Bei einem durch mehrere Straßen erschlossenen Grundstück wäre es allerdings im Hinblick auf den Gleichheitssatz ebenso zulässig, das Grundstück mehrfach für die Kosten der Reinigung heranzuziehen und hierbei für jede Straße den vollen Betrag zu fordern (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - NVwZ-RR 1998, 133 f.; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 25, 147 ; 51, 158 ; 68, 249 ).

    Zum Zweck einer vorteilsgerechteren, dem Gleichheitssatz Rechnung tragenden Verteilung des Kostenaufwands auf die erschlossenen Grundstücke (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 18 Rn. 73), sind sog. Eckgrundstücksvergünstigungen mit der Anordnung einer zunächst mehrfachen und sich dann der Höhe nach ermäßigenden Berücksichtigung der Straßen zu Lasten der anderen Kostenpflichtigen von der Rechtsprechung sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 92) als auch für das Straßenreinigungsrecht (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996, a.a.O., NVwZ-RR 1998, 133 f.) grundsätzlich für zulässig gehalten worden, und zwar auch dann, wenn die Vergünstigung so weit geht, daß das Eckgrundstück im Vergleich zu einem gleichartigen Mittelgrundstück weniger belastet wird (BVerwGE 51, 158 ).

    Für das Straßenreinigungsrecht ist der konkret zulässige Umfang einer Eckgrundstücksvergünstigung von der Rechtsprechung bisher nicht festgelegt worden (vgl. OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; Stemshorn, a.a.O., § 6 Rn. 477a).

    Es ist damit noch sachgerecht, wenn der Gesetzgeber das Angrenzen eines Grundstücks an eine zweite "billigere" Straße begünstigend berücksichtigt und diese Begünstigung um so erheblicher ausfällt, je länger die betreffende Grundstücksfront ausfällt, zumal die vom Beschwerdeführer ausgesprochene Vermutung, Eckgrundstücke seien auf Grund ihrer Lage besonders begehrt, in dieser Weise nicht festgestellt werden kann; vielmehr werden Ecklagen von Eigentümern häufig als nachteilig empfunden (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ).

  • BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 24.85

    Verteilung des Erschließungsaufwands bei Eckgrundstücken

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Dies rechtfertigt sich daraus, daß eine Zweiterschließung sich verallgemeinernd nicht quantifizieren läßt und einem Grundstück nicht denselben Vorteil wie die Ersterschließung verschaffen muß oder gar sich der Erschließungsvorteil entsprechend der Zahl der Straßen vervielfacht (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 8 C 24/85 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 93; vgl. Quaas, Kommunales Abgabenrecht, 1997, Rn. 443).

    Zum Zweck einer vorteilsgerechteren, dem Gleichheitssatz Rechnung tragenden Verteilung des Kostenaufwands auf die erschlossenen Grundstücke (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 18 Rn. 73), sind sog. Eckgrundstücksvergünstigungen mit der Anordnung einer zunächst mehrfachen und sich dann der Höhe nach ermäßigenden Berücksichtigung der Straßen zu Lasten der anderen Kostenpflichtigen von der Rechtsprechung sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 92) als auch für das Straßenreinigungsrecht (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996, a.a.O., NVwZ-RR 1998, 133 f.) grundsätzlich für zulässig gehalten worden, und zwar auch dann, wenn die Vergünstigung so weit geht, daß das Eckgrundstück im Vergleich zu einem gleichartigen Mittelgrundstück weniger belastet wird (BVerwGE 51, 158 ).

    Die Belastung sei in diesem Sinne "wesentlich" niedriger, wenn sie um mehr als 10 % die Beitragsbelastung eines gleichartigen Mittelgrundstücks unterschreite, wobei die anteilsmäßige Heranziehung nach dem Verhältnis der Grundstücksbreiten zur Überschreitung der 10%-Untergrenze führen könne (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 94 f.).

  • VGH Hessen, 03.07.1996 - 5 UE 4078/95

    Bemessung der Straßenreinigungsgebühr - Quadratwurzelmaßstab;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Bei einem durch mehrere Straßen erschlossenen Grundstück wäre es allerdings im Hinblick auf den Gleichheitssatz ebenso zulässig, das Grundstück mehrfach für die Kosten der Reinigung heranzuziehen und hierbei für jede Straße den vollen Betrag zu fordern (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982 - 2 A 1778/81 -, NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - NVwZ-RR 1998, 133 f.; vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwGE 25, 147 ; 51, 158 ; 68, 249 ).

    Zum Zweck einer vorteilsgerechteren, dem Gleichheitssatz Rechnung tragenden Verteilung des Kostenaufwands auf die erschlossenen Grundstücke (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 18 Rn. 73), sind sog. Eckgrundstücksvergünstigungen mit der Anordnung einer zunächst mehrfachen und sich dann der Höhe nach ermäßigenden Berücksichtigung der Straßen zu Lasten der anderen Kostenpflichtigen von der Rechtsprechung sowohl für das Erschließungsbeitragsrecht (BVerwGE 51, 158 ; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 65 S. 92) als auch für das Straßenreinigungsrecht (OVG NW, Urteil vom 7. Januar 1982, a.a.O., NVwZ 1983, 491 ; HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996, a.a.O., NVwZ-RR 1998, 133 f.) grundsätzlich für zulässig gehalten worden, und zwar auch dann, wenn die Vergünstigung so weit geht, daß das Eckgrundstück im Vergleich zu einem gleichartigen Mittelgrundstück weniger belastet wird (BVerwGE 51, 158 ).

    Hiervon unterscheidet sich die Entgelterhebung im Straßenreinigungsrecht (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 5 UE 4078/95 - NVwZ-RR 1998, 133 ) und konkret im Berliner Straßenreinigungsrecht, das die Anlieger für die Kosten der Straßenreinigung bereits deswegen in Anspruch nimmt, weil die Anliegergrundstücke an die öffentliche Straße angrenzen (§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1, 4 Sätze 1 und 2 StrReinG), ohne daß eine weitere Differenzierung erfolgt.

  • BVerwG, 19.03.1981 - 8 B 10.81

    Straßengesetz - Straßenreinigungsgebühren - Frontmetermaßstab - Gleichheitssatz -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Hinsichtlich der Bestimmung des Gebührenpflichtigen ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, daß es nicht gegen den Gleichheitssatz verstößt, neben den Eigentümern anliegender Grundstücke auch die Eigentümer hinterliegender, im Sinne des Straßenreinigungsrechts erschlossener Grundstücke heranzuziehen, also anliegende und sonstige erschlossene Grundstücke dem Grunde nach gleichzubehandeln (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1 ; Beschluß vom 8. Dezember 1986 - BVerwG 8 B 74.86 - Buchholz 401.84 Nr. 60 S. 55).

    Dieses objektive Interesse besteht allerdings nicht nur bei den Eigentümern von Anliegergrundstücken, sondern auch bei den Eigentümern von Hinterliegergrundstücken, so daß auch letzteren gegenüber die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sachlich gerechtfertigt ist (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981, a.a.O., Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1 ).

    Wie dargelegt, ist die Grenze, die der Gestaltung von Abgabentatbeständen durch den Gleichheitssatz gesetzt wird, nur dort überschritten, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre (BVerwG, Beschluß vom 19. März 1981 - BVerwG 8 B 10.81 - Buchholz 401.84 Nr. 42 S. 1).

  • VerfGH Berlin, 06.02.1998 - VerfGH 80/96

    Herabsetzung der Altersgrenze für Prüfingenieure für Baustatik auf 65 Jahre

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Das Rechtsstaatsprinzip, zu dem sich die Verfassung von Berlin sinngemäß schon nach ihrem Vorspruch sowie nach ihrer Gesamtkonzeption bekennt, verlangt u. a., einem berechtigten Vertrauen der Bürger in den Fortbestand einer Rechtslage Rechnung zu tragen, und begrenzt demgemäß die Rückwirkung von Gesetzen (Beschluß vom 6. Februar 1998 - VerfGH 80/96 - LVerfGE 8, 45 ).

    Grundsätzlich muß jedes Rechtsgebiet zur Disposition des Gesetzgebers stehen; das Ziel der Gesetzesänderung kann dabei auch Lösungen fordern, die in nicht unerheblichem Umfang an in der Vergangenheit liegende Umstände anknüpfen (Beschluß vom 6. Februar 1998, a.a.O., S. 55 m. w. N. zur Rechtsprechung zum Bundesrecht).

    Jedenfalls hat der Gesetzgeber mit der Einräumung einer 2 ½-jährigen Übergangsfrist im Rahmen des ihm insofern zur Verfügung stehenden weiten Gestaltungsspielraums in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Betroffenen einen angemessenen Zeitraum zugestanden, um sich auf die neue Rechtslage einstellen zu können (vgl. zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Anpassungsfristen: Beschluß vom 6. Februar 1998, a.a.O., S. 55 f. m. w. N.).

  • OVG Berlin, 02.12.1998 - 1 B 79.94

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Dabei kann die in der fachgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend geklärte Frage dahinstehen, ob das Straßenreinigungsentgelt, das im Land Berlin zivilrechtlich ausgestaltet ist (vgl. § 7 Abs. 7 StrReinG), seinem - für die verfassungsrechtliche Prüfung maßgeblichen (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluß vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - NJW 1979, 859) - materiellen Gehalt nach zu den (Benutzungs-)Gebühren (in diesem Sinne: KG, Urteil vom 2. Oktober 1992 - 13 U 2406/92 - GE 1992, 1317) für die Straßenreinigung als öffentliche Einrichtung mit Anschluß- und Benutzungszwang (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 StrReinG) oder zu den Beiträgen zu zählen ist (offengelassen vom OVG Berlin, Urteil vom 2. Dezember 1998 - 1 B 79/94 - NVwZ-RR 2000, 463 ; zum Meinungsstand s. Stemshorn in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 [Stand: September 2002] Rn. 422), da jedenfalls die strengeren Anforderungen des Gleichheitssatzes als Maßstab für Gebühren (vgl. Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl. 2002, Art. 3 Rn. 52 f.) erfüllt sind.

    Der Grundstücksflächenmaßstab hat einen sachlichen Bezug zu dem Umfang des Reinigungsvorteils, den der Grundstückseigentümer aus der Arbeit der Berliner Stadtreinigungsbetriebe bezieht (vgl. OVG Berlin, a.a.O., NVwZ-RR 2000, S. 463 ; KG, a.a.O.).

    Zwingend erforderlich ist sie jedoch jedenfalls dann nicht, wenn, wie im Berliner Straßenreinigungsgesetz, atypischen Fallgestaltungen durch eine Härtefallregelung Rechnung getragen wird (vgl. OVG Berlin, a.a.O., NVwZ-RR 2000, S. 463 ; KG, a.a.O.).

  • BVerfG, 10.03.1998 - 1 BvR 178/97

    Kindergartenbeiträge

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten (vgl. zu diesen: BVerfGE 79, 1 ) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, anerkannt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ).

    Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 10 Abs. 1 VvB, dem Grundsätze der Abgabengerechtigkeit innewohnen (vgl. BVerfGE 97, 332 m. w. N.), folgt allerdings, daß Gebühren nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen und daß die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich nicht in einer Weise gestaltet, die, bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung, sich unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist.

    Darüber hinaus gebietet der Gleichheitsgrundsatz, bei gleichartig beschaffenen Leistungen, die rechnerisch und finanziell in Leistungseinheiten erfaßt werden können, die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln, daß sie unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt (BVerfGE 50, 217 ; zur Zulässigkeit einkommensbezogener Gebührenstaffeln vgl. BVerfGE 97, 332 ).

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Für die Erhebung von Gebühren und diesen ähnlichen Entgelten (vgl. zu diesen: BVerfGE 79, 1 ) ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich der Verfassungsgerichtshof anschließt, anerkannt, daß der Gesetzgeber innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenzen über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum verfügt, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (vgl. BVerfGE 50, 217 ; 97, 332 ; Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 42/99 - LVerfGE 10, 96 ).

    Aus der Zweckbestimmung einer Gebühr, Einnahmen zu erzielen, um speziell die Kosten individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen ganz oder teilweise zu decken, folgt von Verfassungs wegen nicht, daß die Gebührenhöhe durch die Kosten der Leistung der öffentlichen Hand allgemein oder im Einzelfall in der Weise begrenzt sein müsse, daß Gebühren diese Kosten nicht übersteigen oder nicht unterschreiten dürfen; das Kostendeckungsprinzip und ähnliche gebührenrechtliche Prinzipien sind keine Grundsätze mit verfassungsrechtlichem Rang (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., m. w. N.).

    Schließlich ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip, das eine gebührenrechtliche Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, daß die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Urteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., n. w. N.).

  • BVerwG, 04.09.1970 - IV C 98.69

    Bemessung des Erschließungsbeitrags für Eckgrundstücke

    Auszug aus VerfGH Berlin, 13.06.2003 - VerfGH 161/00
    Auch bedarf ein Grundstück oft überhaupt keines weiteren Zugangs von der zweiten Straße (vgl. zum Erschließungsbeitragsrecht: BVerwG, Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 8).

    Um eine daraus resultierende Höherbelastung der anderen Anlieger in Grenzen zu halten, dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch die Erschließungsbeiträge für andere Grundstücke nicht höher ansteigen als bis zum Anderthalbfachen des Betrages, der auf sie bei einer vollen Belastung der Eckgrundstücke anfallen würde (BVerwG, Urteil vom 4. September 1970 - BVerwG IV C 98.69 - Buchholz 406.11 § 131 BBauG Nr. 4 S. 8 f.; BVerwGE 51, 158 ).

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 90.87

    Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren - Berücksichtigung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.1984 - 2 A 2289/83
  • BVerfG, 06.02.1979 - 2 BvL 5/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Erhebung von Gebühren im

  • BVerwG, 08.12.1986 - 8 B 74.86

    Straßenreinigungsgebühr - Hinterliegergrundstücke - Anliegergrundstücke

  • BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 112.82

    Beitragsfähiger Erschließungsaufwand für die Herstellung einer sowohl der

  • BVerwG, 19.10.1966 - IV C 99.65

    Erschließungsbeiträge für Eckgrundstück

  • BVerwG, 10.05.1974 - VII C 46.72

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

  • BVerfG, 12.10.1978 - 2 BvR 154/74

    Abgaben wegen Änderung der Gemeindeverhältnisse

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

  • VerfGH Berlin, 12.12.1996 - VerfGH 38/96

    Keine Verletzung des Willkürverbots und des rechtlichen Gehörs durch

  • VGH Hessen, 16.10.1985 - 5 N 1/83

    Maßstab für Straßenreinigungsabgaben bei Vorhandensein von

  • BVerwG, 30.04.1996 - 8 B 31.96

    Festlegung eines Vollgeschossmaßstabs in einer Gemeindesatzung - Verstoß gegen

  • KG, 02.10.1992 - 13 U 2406/92
  • OVG Berlin, 15.11.1996 - 1 B 7.94

    Straßenreinigungsentgelt; Atypischer Sachverhalt; Straßenanlieger;

  • VerfGH Berlin, 14.07.2010 - VerfGH 39/09

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Wassertarife 2004/2005

    Diese Frist gilt nur für Verfassungsbeschwerden, mit denen sich der Betroffene unmittelbar gegen eine Rechtsvorschrift wendet, nicht aber für den Fall der inzidenten Überprüfung eines Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit aus Anlass einer gerichtlichen Entscheidung (Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - LVerfGE 14, 86 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 9, 334 ).

    Der Gesetzgeber verfügt innerhalb seiner jeweiligen Regelungskompetenz vielmehr über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen und welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen will (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770).

    Weder das Kostendeckungsprinzip noch ähnliche gebührenrechtliche Grundsätze haben Verfassungsrang (Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 110; Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 97, 332 ).

    Allerdings verbieten es die genannte Zweckbestimmung und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 10 Abs. 1 VvB), Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festzusetzen und in einer Weise zu verknüpfen, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß anzusehen wäre (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O., S. 92; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NJW 2008, 2770; BVerwG, NVwZ 2006, 936 ).

    Aus dem Äquivalenzprinzip als gebührenrechtlicher Ausprägung des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit folgt darüber hinaus, dass die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten, verfassungsrechtlich zulässigen Zwecken stehen darf (Beschluss vom 13. Juni 2003, a. a. O. und Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 111, m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 5/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Ablehnungen der Aufnahmen in die

    Andernfalls würde die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung beeinträchtigt (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - Rn. 20).
  • VerfGH Berlin, 26.02.2008 - VerfGH 97/05

    Wegen Bestehens der rechtlichen Möglichkeit der Beantragung einer

    Ebenso wenig bedarf es zwingend einer Heranziehung der für das Erschließungsbeitragsrecht durch das Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Begriffsbestimmungen, die im Hinblick auf die Unterschiede zwischen den Rechtsmaterien ohnehin nicht ohne weiteres auf das Straßenreinigungsrecht übertragen werden können (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - LVerfGE 14, 86 ).

    Ob die nach Darstellung der Beteiligten zu 2. in ihrem Schriftsatz vom 28. September 2007 geübte Verwaltungspraxis, in Fällen wie dem der Beschwerdeführer eine Befreiung von der Entgeltpflicht in dem Umfang zu erteilen, der dem Anteil des Straßenlandes an der Größe des Gesamtgrundstücks entspricht, ausreichend ist, um einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz zu vermeiden, und ob die verbleibende Doppelbelastung aufgrund der Eigenart des konkreten Sachverhalts sachlich vertretbar ist (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003, LVerfGE 14, 86 m. w. N.), muss vorliegend offen bleiben.

  • VG Berlin, 27.06.2022 - 1 K 20.19
    Dem steht auch nicht der von der Klägerin angeführte Beschluss des VerfGH Bln (vom 13.6.2003 - VerfGH 161/00, BeckRS 2003, 22694 Rn. 32) entgegen, denn dort wird nur davon ausgegangen, dass das Angrenzen des Grundstücks an eine Straße grundsätzlich die Möglichkeit der wirtschaftlichen oder verkehrlichen Nutzung des Grundstücks mit sich bringe, insbesondere die Möglichkeit der Schaffung eines Zugangs oder einer Zufahrt.

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstück, dass an mehreren Straßen anliegt im Hinblick auf den Gleichheitssatz grundsätzlich mehrfach für die Kosten der Reinigung herangezogen werden kann (vgl. VerfGH Bln, Beschl. v. 13.6.2003 - VerfGH 161/00, BeckRS 2003, 22694 Rn. 26).

  • VerfGH Berlin, 21.03.2014 - VerfGH 41/12

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der nach dem 22. September 1999 gegründeten

    Die Normadressaten können nicht darauf vertrauen, dass eine für sie günstige Gesetzeslage künftig unverändert bleibt; vielmehr steht jedes Rechtsgebiet grundsätzlich zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 -, wie alle zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 20).
  • VG Berlin, 31.10.2011 - 1 K 177.10

    Privatstraße des öffentlichen Verkehrs; Straßenreinigungsentgelt bei

    Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ist auch eine zwingende Heranziehung der für das Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht geboten (so der Beschluss vom 13.6.2003 - VerfGH 161/00 -).
  • KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20

    Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als

    Die gemäß § 7 StrReinG BE erhobene Straßenreinigungsgebühr ist ein Benutzungsentgelt für die Nutzung der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" und stellt nicht die Gegenleistung für die Reinigung des Straßenabschnitts vor dem jeweiligen Grundstück dar (Anschluss Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2003 - 161/00, Rn. 22, juris, LVerfGE 14, 86).(Rn.28).
  • VG Berlin, 18.12.2008 - 1 A 209.07

    Straßenrechtliche Sondernutzungsgebühr bei Erhöhung um das Neunfache binnen eines

    Der Gesetz- und Verordnungsgeber war allerdings verfassungsrechtlich nicht gehindert, das bis 2006 gültige, für Verkaufsstände an den Umsatz anknüpfende System der Sondernutzungsentgelte ab 2007 durch eine Gebührenregelung zu ersetzen, die sich nicht an den mit der Sondernutzung erzielten Umsätzen orientiert, sondern nach der genutzten Fläche richtet (vgl. hierzu und zum Folgenden: VerfGH BE, Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - GE 2003, 1076).
  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 6/19

    Parallelentscheidung

    Andernfalls würde die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung beeinträchtigt (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - Rn. 20).
  • VerfGH Berlin, 10.04.2019 - VerfGH 7/19

    Parallelentscheidung

    Andernfalls würde die Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung beeinträchtigt (vgl. Beschluss vom 13. Juni 2003 - VerfGH 161/00 - Rn. 20).
  • VG Berlin, 18.10.2022 - 1 K 485.21
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